Plattform zu Beton und Stahl im Bauwesen
Beton und Stahl in rechtlicher Sicht
Joost Haest, Severijn Hulshof advocaten

Beton & Stahl in rechtlicher Hinsicht

In Beton & Stahlbau 3 aus dem Jahr 2023 schrieb ich über das Zwischenurteil des Bezirksgerichts Noord-Nederland (ECLI:NL:RBNNE:2023:1083) in Bezug auf das Bürogebäude des Wasserwirtschaftsamtes Rijn und IJssel mit einem Zwiebelblechboden, bei dem sich die Diskussion um die Frage drehte, ob ein schwerwiegender Mangel/Einsturzgefahr vorlag. Das Gericht entschied, dass der Auftraggeber (noch) nicht nachgewiesen hatte, dass ein solcher schwerwiegender Mangel vorlag. Dies war also positiv für den Auftragnehmer. Das Gericht entschied jedoch auch, dass es für die Frage, ob ein schwerwiegender Mangel vorlag, ein unabhängiges und unparteiisches Sachverständigengutachten benötigte. Und das brachte ein Risiko für den Auftragnehmer mit sich. Denn wenn dieses unabhängige Gutachten zu dem Ergebnis käme, dass doch ein schwerwiegender Mangel vorlag, würde der Auftragnehmer trotzdem haften. Der Auftragnehmer legte daher eine Zwischenbeschwerde ein und argumentierte, dass der Wasserverband seiner Pflicht zum Nachweis des Vorliegens eines schwerwiegenden Mangels nicht nachgekommen sei. Mit Erfolg, denn das Berufungsgericht Arnheim - Leeuwarden wies die Ansprüche des Auftraggebers in einem Urteil vom 21. Januar 2025, ECLI:NL:GHARL:2025:186, zurück. 

Das Gericht weist in seinem Urteil darauf hin, dass die entscheidende Frage darin besteht, ob die Wasserbehörde hinreichend dargelegt hat, dass ein schwerer Mangel vorliegt. Die Berufung auf die vom Auftragnehmer geleistete Garantie wird vom Gericht in diesem Zusammenhang nicht als relevant angesehen. Eine Verletzung dieser Garantie wurde nicht substantiiert dargelegt, und zwar schon deshalb nicht, weil unbestritten blieb, dass es sich - kurz gesagt - nicht um einen schlechten Ausweis oder einen projektspezifischen Ausführungsfehler handelte.

In Bezug auf die Beweisführung spricht das Berufungsgericht sehr treffend von einem "Kampf der Sachverständigen". Auf der einen Seite standen die Sachverständigen des Auftraggebers (angeführt von ABT) und auf der anderen Seite die Sachverständigen des Auftragnehmers (Pieters Bouwtechniek). Besonders wichtig ist hier die Verteidigung des Auftragnehmers, dass die 2008 gewählte Konstruktion den damaligen Erkenntnissen entsprach (eine so genannte "State-of-the-Art"-Einrede). In dieser Position geht es um die Frage, ob die gewählte Konstruktion an sich ausreichend sicher ist, in dem Sinne, dass kein schwerwiegender Mangel vorlag. Dies war dem Gericht in erster Instanz nicht hinreichend klar, weshalb es ein Sachverständigengutachten in Auftrag gab. Das Gericht konzentrierte sich vielmehr auf die Tatsache, dass es dem Wasserwirtschaftsamt obliegt, das Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels zu beweisen. Nach § 28 Abs. 2 lit. b des geltenden UAV-GC 2005 muss dann eine Einsturzgefahr oder eine Ungeeignetheit für den Verwendungszweck gegeben sein.

Eine tatsächliche Einsturzgefahr des derzeit ungenutzten Gebäudeteils ist nach Ansicht des Hofes bei der vorgesehenen Belastung noch nicht festgestellt. Außerdem besteht eine solche Belastung in der Praxis nicht. In der mündlichen Verhandlung hat das Wasserwirtschaftsamt erklärt, dass die getroffenen Maßnahmen eine mögliche Einsturzgefahr beseitigt haben. Dass das Gebäude für seinen Zweck ungeeignet ist, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht hinreichend dargelegt worden. Das Gericht stellt fest, dass das Gebäude nicht nur vorübergehend, sondern bereits seit 2008 genutzt wird und dass nicht vorgetragen wurde, dass diese Nutzung - auch nach 2017 - nicht dem Zweck entspricht, für den das Gebäude errichtet wurde. Es mag zwar zutreffen, dass mehrere Dutzend Arbeitsplätze nicht genutzt werden und einige Fußböden unterstempelt sind, aber das allein rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass das Gebäude für den Zweck, für den es errichtet wurde, ungeeignet ist. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass nicht genug vorgetragen wurde, um den Schluss zu rechtfertigen, dass ein schwerwiegender Mangel vorliegt. Die Klagen des Kunden werden daher abgewiesen.    

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