Nach Covid, dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine und den instabilen geopolitischen Verhältnissen in der Welt beschäftigen die steigenden Stahlpreise weiterhin regelmäßig die (juristischen) Gemüter. In einem sehr aktuellen Urteil vom 28. Oktober 2025 hat das Amsterdamer Berufungsgericht (ECLI:NL:GHAMS:2025:3021) ein sehr interessantes Urteil zu der Frage gefällt, ob erheblich gestiegene Stahlpreise im Falle einer vertraglich vereinbarten ‘Preisfestsetzungsklausel’ weitergegeben werden dürfen oder nicht. Entgegen der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, dass der Auftragnehmer die erheblich gestiegenen Stahlpreise ab dem Zeitpunkt, zu dem er die Notwendigkeit einer Preiserhöhung ankündigte, an den Auftraggeber weitergeben darf.
Die Parteien schlossen einen Vertrag über eine Stahlkonstruktion für eine Schokoladenfabrik mit einer Auftragssumme von 2,85 Millionen Euro. Der Vertrag unterliegt den Bedingungen der Metaalunie. Der Vertrag enthält eine handschriftliche Preisfestsetzungsklausel, die wie folgt lautet: ‘Der Vertrag ist bis zum Ende der Arbeiten preisgebunden. Baubeginn Mai 2021’.
Nach Abschluss des Vertrags kam es zu einer Reihe von starken Kostensteigerungen. Die Preise für Trägerstahl, Stahlblech und Hohlprofile sowie für Wand- und Dachbleche stiegen drastisch an. Darüber hinaus musste der Auftragnehmer Rohstoffpreiserhöhungen, stark steigende Kosten für die Stahlkonservierung, stark steigende Preise für Befestigungsmittel und teurere Ausrüstungspreise verkraften. Die vom Auftragnehmer geltend gemachten Kosten beliefen sich auf über 900 000 €.
Der Auftragnehmer beruft sich zunächst auf Artikel 7 der Metaalunie-Bedingungen. Darin heißt es, dass der Auftragnehmer jede Erhöhung der kostenbestimmenden Faktoren, die nach Vertragsabschluss eingetreten ist, an den Auftraggeber weitergeben kann. Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Parteien durch die Vereinbarung der Preisfestsetzungsklausel im Vertrag die Anwendbarkeit von Artikel 7 der Metaalunie-Bedingungen ausgeschlossen haben. Das Berufungsgericht hielt es für besonders wichtig, dass sich aus den Unterlagen ergebe, dass die handschriftliche Bestimmung, mit der ein Festpreis vereinbart worden sei, für den Kunden von großer Bedeutung gewesen sei. Diese Bedeutung ergebe sich auch aus dem Schriftverkehr. Nach Ansicht des Gerichts kann der Klausel ‘Baubeginn Mai 2021’ im Zusammenhang mit Artikel 7 der Metaalunie-Bedingungen nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass diese weitreichende Befugnis aus diesem Artikel für den Fall wieder aufleben würde, dass der beabsichtigte Baubeginn nicht eingehalten wird. Die Berufung auf Artikel 7 der Metaalunie-Bedingungen greift daher im vorliegenden Fall nicht.
Hilfsweise beruft sich der Auftragnehmer auf Artikel 7:753 des Zivilgesetzbuches. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht den Preis bei kostensteigernden Umständen anpassen, die (i) nach Vertragsabschluss eintreten oder bekannt werden und die (ii) dem Auftragnehmer nicht zugerechnet werden können und (iii) die der Auftragnehmer bei der Preisfestsetzung nicht hätte berücksichtigen dürfen, wenn (iv) die Warnpflicht des Auftragnehmers erfüllt wurde. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Parteien die Berufung auf Artikel 7:53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben. Und aufgrund der Klausel, wonach der Baubeginn im Mai 2021 erfolgen sollte, konnte der Bauherr vernünftigerweise nicht erwarten, dass der Preis im Falle eines verfrühten Baubeginns in jedem Fall gleich bleibt.
Der Gerichtshof stellte dann fest, dass der Auftragnehmer ein gewisses Maß an Preisschwankungen berücksichtigen musste, nicht aber einen Preisanstieg, der 50% höher war als die Schwankungen in den Vorjahren. Nach Angaben des Auftragnehmers traten die extremen Preiserhöhungen bereits im Januar 2021 auf, aber da der Auftragnehmer seiner Warnpflicht erst am 19. Mai 2021 ausdrücklich nachkam, entscheidet das Gericht, dass der Auftragnehmer (erst) ab dem 19. Mai 2021 für die Preiserhöhungen entschädigt wird. Schließlich entscheidet das Gericht, dass der Auftragnehmer eine weitere Berechnung des angeblichen Schadens vornehmen muss, worauf der Auftraggeber dann reagieren kann. Sicher ist jedoch, dass der Auftragnehmer mit diesem Urteil einen sehr wichtigen Kampf gewonnen hat.