Ein Auftraggeber eines UAV-GC-Projekts wird in einem Gerichtsverfahren wegen falscher Angaben in den Ausschreibungsunterlagen zum (Fundament-)Entwurf des Auftraggebers haftbar gemacht. Dies geschieht nicht ohne weiteres, aber in einem kürzlich ergangenen Urteil des Berufungsgerichts Den Bosch vom 21. Januar 2025 (ECLI:NL:GHSHE:2025:114) war dies der Fall. Ein Urteil, das Beachtung verdient.
In diesem sehr umfangreichen Verfahren ging es um die Frage, welche Partei die Kosten für die zusätzlichen Arbeiten zu tragen hat, die das Bauunternehmen aufgrund der Anpassung der Fundamentkonstruktion vorgelegt hatte. Der Auftragnehmer behauptete, aus einem Bericht und einer Zeichnung, die mit dem Angebot vorgelegt wurden, ergäben sich Angaben über die Tragfähigkeit des Kellerbodens (Dicke und strukturelle Eigenschaften) und des Bodens unter dem Boden (Zusammensetzung/Verdichtung). Außerdem ergebe sich aus den Angaben des Auftraggebers, dass der 40 Zentimeter dicke Kellerboden als Teil des Fundaments auch dem darunter liegenden Boden nachgibt. Der Auftragnehmer hatte sich bei seiner weiteren Ausarbeitung auf diese Angaben gestützt, in der Praxis erwiesen sich die Angaben jedoch als unrichtig, so dass die Ausführung des Auftragnehmers ohne zusätzliche Arbeiten nicht realisierbar war.
Der Bauherr verteidigte sich ausführlich und argumentierte, dass er keine Informationspflicht verletzt habe. Nach Ansicht des Bauherrn ist der Auftragnehmer als Planer und Bauherr nach den UAV-GC für fehlerhafte Annahmen bei der Planung verantwortlich, und der Auftragnehmer hätte seine Annahmen bei der Gründungsplanung über die Tragfähigkeit des Bodens und des Erdreichs nicht auf die Ausschreibungsunterlagen stützen dürfen oder zumindest im Dialog mit dem Bauherrn nachfragen oder weitere Informationen dazu einholen müssen.
Im Rahmen des UAV-GC-Vertrags entschied das Gericht zunächst, dass der Auftragnehmer grundsätzlich für die Richtigkeit des Entwurfs und dessen Ausführung verantwortlich ist. Der Auftraggeber als Kunde ist nach dem Gesetz und den UAV-GC für die von ihm gelieferten fehlerhaften Daten verantwortlich, es sei denn, der Auftragnehmer hätte die Fehlerhaftigkeit erkennen und darauf hinweisen müssen. Für die inhaltlich-technische Auseinandersetzung zog das Gericht einen Sachverständigen hinzu. Dieser stellte fest, dass der vorhandene Kellerboden tatsächlich nicht zum Fundament gehörte, nicht 40 Zentimeter, sondern zwischen 11 und 24 Zentimeter dick war und nicht (überall) direkt auf den Untergrund entwässerte, weil der Untergrund offenbar mit einer Zwischenschicht aus lockerem und gestörtem Boden aufgeschüttet worden war. Infolgedessen war die Prämisse des Gründungsentwurfs des Bauunternehmers (Verwendung der vorhandenen Fundamente mit zusätzlichen Fundamenten auf dem Kellergeschoss) ohne Änderungen wie die Verstärkung des (Unter-)Bodens nicht machbar.
Nach Ansicht des Sachverständigen hätte ein normal aufmerksamer und sachkundiger Statiker aufgrund der vom Bauherrn bei der Ausschreibung gemachten Angaben davon ausgehen müssen, dass sowohl die Fundamente als auch der Boden auf Stahl gegründet sind und dass der Bauunternehmer davon ausgehen musste, dass auf den Fundamenten praktisch die gleiche Bodenbelastung wie auf dem Boden vorhanden ist. Mit einem gestörten Untergrund, durch den die Belastung des Fußbodens erheblich reduziert wurde, musste ein normal aufmerksamer und gut informierter Statiker, auch aufgrund seiner Erfahrung, nicht rechnen. Damit gab es auch keine Warnmöglichkeit oder -pflicht.
Das Gericht hält die Feststellungen des Sachverständigen - trotz der entschiedenen und zahlreichen Einwände des Auftraggebers - für nachvollziehbar und überzeugend und schließt sich dem Gutachten des Sachverständigen an. Dementsprechend stellt das Gericht fest, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer in der Ausschreibungsphase unrichtige Angaben gemacht hat und dass der Auftraggeber verpflichtet ist, die Folgen dieser unrichtigen Angaben zu tragen. In diesem Zusammenhang muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Mehrkosten in Höhe von 1.010.698,00 € ohne Mehrwertsteuer erstatten.