Das Gießen von Beton bei Regen muss kein Problem sein. Problematisch wird es in der Regel nur bei starkem Regen, der die Betonmischung verdünnt oder verkrümelt. Was aber, wenn der Beton bei starkem Regen gegossen wurde und es dann zu Mängeln im Beton kommt? Dann entstehen natürlich die notwendigen (rechtlichen) Diskussionen.
Ein kürzlich ergangener Beschluss des Rates für die Schlichtung von Baustreitigkeiten vom 23. August 2023 (Nr. 37.601) ist ein bezeichnendes Beispiel für solche Diskussionen. Dabei geht es um (i) die Garantie des Subunternehmers, (ii) die Qualität des vom Hauptunternehmer gelieferten Betons, (iii) die Forderung des Hauptunternehmers an den Subunternehmer, die Betonarbeiten trotz des Regens fortzusetzen, und (iv) die Genehmigung der Betonarbeiten durch den Hauptunternehmer.
Es handelte sich um Betonarbeiten für den Unterbau eines Parkhauses und einen Tunnel für den Neubau von 35 Wohnungen. Für die Arbeiten galten die Stabu-Norm 2012 und der UAV 2012. Nach der Fertigstellung kam es zu einer Abnutzung der obersten Schicht der Rampe, wodurch die Heizungsrohre freigelegt wurden und die oberste Schicht abbröckelte. Außerdem hatte der Hauptauftragnehmer Hohlräume in der Rampe entdeckt, so dass es nach Angaben des Hauptauftragnehmers nicht ausreichte, die obere Schicht zu reparieren. Außerdem wurde festgestellt, dass es an der Stelle eine Gussnaht zwischen der Unterlage und der oberen Schicht der Rampe gab.
Das Schiedsgericht stellt zunächst fest, dass der Subunternehmer aufgrund der abgegebenen Garantie verpflichtet ist, die Mängel an der Rampe nach erster Ankündigung und auf eigene Kosten zu beheben, es sei denn, der Subunternehmer macht glaubhaft, dass ihm die Mängel nicht zugerechnet werden können. Der Subunternehmer bestreitet nicht, dass er eine Garantie abgegeben hat, ist aber der Ansicht, dass ihm die Mängel nicht zugerechnet werden können.
Erstens gab es eine Diskussion über die Qualität des vom Hauptauftragnehmer gelieferten Betons. Der Schlichter stellt fest, dass aus der E-Mail-Korrespondenz hervorgeht, dass der Hauptauftragnehmer Beton der Güteklasse C30/37 XC3 für die oberste Schicht der Rampe geliefert hat. Im Prinzip ist dieser Beton geeignet, und der Subunternehmer hat nicht glaubhaft gemacht, dass der gelieferte Beton Mängel aufweist. Damit war dieser Streit schnell beigelegt.
Der Subunternehmer argumentiert dann, dass die Mängel an der Rampe dadurch entstanden seien, dass es am Tag des geplanten Betonierens zwar regnete, der Hauptauftragnehmer aber verlangte, dass der Subunternehmer die oberste Schicht trotzdem gießt. Dieser Regen war viel stärker als vorhergesagt, so dass die oberste Schicht nicht ausreichend aushärten konnte und der Quarz aus dem frischen Beton herausgewaschen wurde.
Die Schiedsperson hält es für plausibel, dass die Deckschicht während der Ausführung beschädigt wurde, weil sie bei starken Regenfällen gegossen wurde. Dies ist ein Ausführungsfehler, für den der Nachunternehmer auch unabhängig von der erteilten Garantie haftet. Entgegen der Anfechtung des Hauptauftragnehmers hat der Subunternehmer nicht glaubhaft gemacht, dass der Hauptauftragnehmer ihn in irgendeiner Weise gezwungen hat, die Rampe trotz der in den Wetterberichten vorhergesagten Regenfälle zum vorgesehenen Zeitpunkt zu betonieren. Es liegt eindeutig in der Verantwortung des Nachunternehmers zu entscheiden, ob die Wetterbedingungen für die zu diesem Zeitpunkt auszuführenden Arbeiten geeignet sind. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte er die Arbeiten nicht ausführen oder geeignete Maßnahmen ergreifen, um Schäden zu vermeiden. Zum Beispiel, indem er während des Betonierens eine Zeltkonstruktion aufstellt. Die Tatsache, dass der QA/QC-Manager des Hauptunternehmers die Qualität der Arbeit des Subunternehmers sowohl vor als auch nach dem Betonieren bestätigte, ändert nach Ansicht des Schiedsrichters nichts daran.
Der Schlichter entscheidet, dass der Subunternehmer für die Mängel an der obersten Schicht der Rampe haftet und diese im Rahmen der Gewährleistung reparieren muss.
Nach Ansicht des Schiedsrichters sollten zwar grundsätzlich keine Gussnähte vorhanden sein, doch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Gussnaht die Lebensdauer und/oder Funktionalität der Rampe beeinträchtigt. Die Forderung nach einer Reparatur der Gussnaht oder einer Entschädigung wird daher abgewiesen.
Ein vorgelegter Sachverständigenbericht kam zu dem Schluss, dass der Beton an 1% bis 3% der Rampenoberfläche Hohlräume aufwies. Grundsätzlich hätte der Beton bei der Ausführung so gegossen werden müssen, dass keine nennenswerten Hohlräume darin auftreten würden. Daher könnte das bloße Vorhandensein der Hohlräume nach Ansicht des Schiedsrichters vielleicht formal als Mangel eingestuft werden. Größe und Anzahl der festgestellten Hohlräume sind jedoch so gering, dass eine Beeinträchtigung der Lebensdauer oder Funktionalität der Rampe nicht in Frage kommt. Diese Hohlräume sind nicht so groß wie die zuvor entdeckten, die in der Tat wahrscheinlich durch Hydrosprengungen im Rahmen der Reparatur der vorhandenen Heizungsrohre verursacht wurden, wie auch der Subunternehmer immer wieder behauptet hat.
Soweit die kleinen Hohlräume im Beton als Mangel zu qualifizieren sind, rechtfertigt das Interesse des Auftraggebers an einer Instandsetzung nicht die damit verbundenen Kosten, und da durch die Hohlräume kein Schaden entsteht, kann es auch keinen Schadensersatz für diesen Teil geben.
Der Subunternehmer ist zwar nicht für die Reparatur der Gießnaht und der Hohlräume im Beton verantwortlich, sollte sich aber um die Wiederherstellung der obersten Schicht kümmern. Ein guter und sorgfältiger Auftragnehmer hätte dies vermeiden können, indem er entweder während des starken Regens nicht gegossen hätte, Vorkehrungen wie das Aufstellen eines Zeltes getroffen hätte oder schriftlich festgehalten hätte, dass der Hauptauftragnehmer den Betonguss trotz des Regens und der fehlenden Vorkehrungen durchführen ließ.
Joost Haest Severijn Hulshof advocaten