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Beton und Stahl in rechtlicher Sicht

Beton & Stahl in rechtlicher Perspektive

Nach meiner früheren Kolumne für Beton & Stahlbau über ein Urteil in Bezug auf ‘Pop-Outs’ in Betonwänden Mitte 2024 greife ich diesmal einen Streitfall auf, bei dem Pop-Outs den Kern der Diskussion bildeten. Während sich die Diskussion in dem Verfahren von 2024 mehr um die technische Seite der Ausbrüche und den Schadenersatz drehte, geht es in der Ausgabe von 2026 mehr um rechtliche Aspekte, insbesondere um die mögliche Verjährung von Ansprüchen. Spoiler-Alarm: In der Ausgabe 2024 entschied der Rat für Schiedsgerichtsbarkeit in Baustreitigkeiten (Urteil vom 24. Mai 2024, Nr. 37.677), dass der Auftragnehmer für die Ausbrüche haftet. In der jüngsten Angelegenheit vor dem Bezirksgericht Rotterdam (Urteil vom 21. Januar 2026, ECLI:NL:RBROT:2026:540) wurde die Haftung des Auftragnehmers ebenfalls festgestellt.

Pop-outs nach Fertigstellung

Nach der Fertigstellung einer neuen Wohnsiedlung traten bei 31 Häusern von Privateigentümern Mängel in Form von ‘Pop-outs’ in den Betonwänden auf. Pop-outs sind kleine Betonsplitter, die sich von der Betonoberfläche lösen und Schlaglöcher und Unebenheiten verursachen. Diese Schäden werden durch Verunreinigungen im Beton verursacht, die mit der Zeit durch chemische Reaktionen oder Wasseraufnahme aufquellen. Die Zahl der Ausbrüche nimmt mit der Zeit ab, aber dieser Prozess kann sich über Jahre hinziehen. Die Häuser wurden 2018 fertiggestellt und die Verträge unterliegen der SWK-Garantie- und Gewährleistungsregelung von 2014.

Zwischen 2020 und 2022 beschwerten sich mehrere Eigentümer bei der Baufirma über sogenannte ‘Pop-Outs’. Im Februar 2022 legte der Auftragnehmer einen Zeitplan für eine Lösung vor und wies darauf hin, dass die bisherigen Abhilfemaßnahmen noch nicht zum Erfolg geführt hatten. Daraufhin untersuchte der Auftragnehmer im März 2023 eine geeignete Reparaturmethode, indem er für jede Immobilie eine Untersuchung durchführte. Im Juni 2023 bot der Auftragnehmer ein Honorar pro Wohnung auf der Grundlage aller bewerteten Wände an. Dazu gehörte auch ein Entwurf für eine Vergleichsvereinbarung. Ende Juni 2023 antwortete der Auftragnehmer auf Fragen der Eigentümer, dass die Ausbrüche durch kontaminierte Flugasche in den Betonwänden verursacht wurden, wie unabhängige Untersuchungen aus dem Jahr 2020 ergaben. Außerdem übermittelte der Auftragnehmer den Abschlussbericht über die Untersuchung der Wände. Im Juli 2023 machten die Eigentümer den Auftragnehmer wegen schuldhaften Versagens haftbar. Im August 2023 wies das Bauunternehmen die Haftung zurück.

Abhängigkeit von der Verschreibung

In dem Verfahren berief sich der Auftragnehmer auf die Verjährung der Ansprüche des Bauherrn. Nach Ansicht des Auftragnehmers wäre die bei versteckten Mängeln geltende Fünfjahresfrist des Artikels 15 Absatz 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SWK überschritten worden, da innerhalb von fünf Jahren nach Fertigstellung keine Aufforderung ergangen sei. Und auf der Grundlage von Artikel 7:761 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seien die Rechtsansprüche ebenfalls verjährt, weil die Beanstandungen aus dem Jahr 2020 und Anfang 2021 stammten, die Aufforderung aber nicht innerhalb von zwei Jahren danach, sondern erst im Dezember 2024 ergangen sei. Das Gericht folgt dem Einwand des Auftragnehmers nicht.

Nach Ansicht des Gerichts ist rechtlich erwiesen, dass der Auftragnehmer in den Jahren 2020 und 2021 Kenntnis von dem Problem des Herausspringens hatte. Es ist auch erwiesen, dass der Auftragnehmer die Kläger aufsuchte, um das Problem des Herausspringens selbst zu untersuchen. Schließlich wird festgestellt, dass der Auftragnehmer sich ein genaues Bild von dem Problem machen konnte, weil er anschließend eine individuelle finanzielle Entschädigung angeboten hat. Daher ist nach Ansicht des Gerichts nicht ersichtlich, welches vernünftige und rechtlich respektable Interesse des Auftragnehmers verletzt worden wäre, wenn streng genommen eine Verletzung der vom Auftragnehmer genannten Fristen vorläge. Der Auftragnehmer war auch nicht in der Lage, dies in der mündlichen Verhandlung zu erläutern oder zu erklären.

Nach Auffassung des Gerichts führt dies zu der Schlussfolgerung, dass die Berufung im Falle eines Verstoßes gegen die vertraglichen Verjährungsfristen, auf die sich der Auftragnehmer beruft, nach den Maßstäben der Angemessenheit und der Billigkeit (Artikel 6:248 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unzulässig wäre. Im vorliegenden Fall überwiegen die Interessen der Kläger, die alle Privatpersonen sind, gegenüber denen des professionellen Auftragnehmers. Eine erfolgreiche Berufung auf die genannten Bestimmungen würde dazu führen, dass die Kläger mit ihren Forderungen unzulässig wären, während zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, um welche Probleme es sich handelt, und diese Probleme trotz des Zeitablaufs noch (neu) bewertet werden können. Dabei spielt auch die Tatsache eine Rolle, dass der Auftragnehmer nach seiner eigenen Untersuchung der Probleme mit dem Herausfallen der Wände festgestellt hat, dass ein Schaden vorliegt, und dass er den Eigentümern einen finanziellen Ausgleich angeboten hat.

Auch die Berufung auf die Verjährung nach Artikel 7:761(1) des Bürgerlichen Gesetzbuchs wurde zurückgewiesen. Das Gericht entschied, dass die zweijährige Verjährungsfrist erst nach Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten Frist für die Nachbesserung zu laufen beginnt, oder viel früher, wenn der Auftragnehmer zu erkennen gegeben hat, dass er den Mangel nicht beheben wird. Nachdem in den Jahren 2020 und 2021 Beschwerden eingegangen waren, prüfte der Auftragnehmer die Möglichkeiten der Reparatur. Erst im Juni 2023 teilte der Auftragnehmer mit, dass er die Reparaturen nicht durchführen werde. Erst dann begann die Verjährungsfrist zu laufen, so dass das Schreiben vom Dezember 2024 rechtzeitig erging und die Ansprüche nicht verjährt waren. Mit anderen Worten: Die Urteile von 2024 und 2026 zeigen, dass Pop-Outs ein ernst zu nehmendes Problem für den Auftragnehmer sind.

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