In meinen früheren Kolumnen habe ich mich ausführlich mit der Rechtsprechung zu ‘Pop-outs’ in Betonfertigteilen befasst. Dieses Mal gehe ich auf ein aktuelles Urteil des Schiedsgerichts für Bauangelegenheiten (Nr. 37.937 vom Juni 2026) ein, das sich mit einem anderen, häufig auftretenden Mangel bei Betonprodukten befasst: Abblättern/‘Scaling’.
Die Bauunternehmerin hat in dieser Angelegenheit im Auftrag der Auftraggeberin ein Parkhaus errichtet. Das Parkhaus verfügt über eine (unüberdachte) Parkebene, die über eine Rampe erreichbar ist. Die Parkdecke besteht aus Stahlstützen und -trägern, auf denen Betonelemente verlegt wurden. Die Deckschicht dieser Betonelemente wies innerhalb von etwa neun Monaten nach Inbetriebnahme – nach einer Frostperiode – Schäden auf (Abblättern/Abplatzen). Die Auftraggeberin hat die Auftragnehmerin aufgefordert, die Reparatur der Parkdecke durch den Austausch der Betonelemente vorzunehmen. Die Auftragnehmerin ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen, woraufhin die Auftraggeberin die Parkdecke von einem anderen Bauunternehmer sanieren ließ. Diese Sanierung bestand aus dem Aufbringen einer neuen Deckschicht/Beschichtung. Die Auftraggeberin fordert Ersatz der ihr entstandenen Reparaturkosten in Höhe von 273.000 € und macht geltend, dass die Auftragnehmerin eine mangelhafte Parkdecke geliefert habe.
Sowohl die Auftragnehmerin als auch die Auftraggeberin haben mehrere Gutachten und Sanierungsempfehlungen erstellen lassen. Der beanstandete Mangel wird in den vorgelegten Gutachten als Frostschaden – auch als „Scaling“ bezeichnet – beschrieben, der insbesondere an horizontalen Flächen auftritt, die regelmäßig einer Wassersättigung in Kombination mit Frost und Tausalzen ausgesetzt sind. Die Schiedsrichter teilen die Auffassung der in dieser Sache hinzugezogenen Sachverständigen, dass bei der Verwendung von Beton im Außenbereich stets ein gewisses Maß an Scaling auftritt. Neben den Witterungsbedingungen spielen dabei die Auslegung des Bodens, die Struktur der Betonoberfläche und die Art der Nutzung eine wichtige Rolle. Bei Letzterem sind beispielsweise das Entfernen von Schnee zur Vermeidung von Wassersättigung und der Einsatz von Auftausalzen zu nennen. Bei einer ausreichenden Anzahl von Frost-Tau-Zyklen kommt es bei gesättigtem Beton – unabhängig von der Betonqualität – letztendlich immer zu Frostschäden. Das bedeutet, dass das Auftreten von Abplatzungen nicht immer auf einen Mangel hindeuten muss. Von einem Mangel kann erst dann gesprochen werden, wenn das Ausmaß der Abplatzungen – betrachtet im Kontext der Erwartungen, die der Käufer aufgrund der diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarungen haben durfte, sowie der übrigen Faktoren, die zu deren Entstehung beitragen – übermäßig ist.
Die Schiedsrichter sind der Ansicht, dass die Auftraggeberin angesichts der Tatsache, dass sie auf ein Referenzprojekt verwiesen hat, bei dem Scaling nur in begrenztem Umfang auftritt, bestimmte Erwartungen hinsichtlich des Ausmaßes hegen durfte, in dem Scaling bei dem vorliegenden Projekt auftreten würde. Auch unter Berücksichtigung des Vergleichs der Fotos des Referenzobjekts mit denen des von der Auftragnehmerin ausgeführten Werks sind die Schiedsrichter der Ansicht, dass die Abblätterung im vorliegenden Fall so ausgeprägt ist, dass diese Erwartungen nicht erfüllt werden. Insofern liegt ein Mangel vor.
Mit diesem Urteil hat die Auftraggeberin noch keinen Anspruch auf Erstattung des gesamten von ihr geforderten Betrags in Höhe von 273.000 €. Die Schiedsrichter sind nämlich der Ansicht, dass dieser Mangel in ausreichendem Maße ausgeglichen worden wäre, wenn nach dem ersten Winter eine Behandlung mit Hydro Seal BE durchgeführt und nach etwa vier Jahren wiederholt worden wäre. Hydro Seal BE ist eine hochwertige Verdichtungsflüssigkeit auf Silikatbasis, die tief in den Beton eindringt und dort eine chemische Verbindung mit dem Untergrund eingeht. Da die Porenstruktur verdichtet und die Kapillarwirkung eingeschränkt wird, verringert sich die Aufnahme von Wasser und schädlichen Salzen in den Untergrund. Dies trägt dazu bei, Alterungsprozesse zu verlangsamen. Angesichts der Art und des Umfangs solcher Sanierungsarbeiten sprechen die Schiedsrichter ‘lediglich’ einen Betrag von 40.000 € zu, also grob geschätzt 1/7 der geltend gemachten Sanierungskosten. Man kann daher feststellen, dass es in dieser Angelegenheit eigentlich nur Verlierer gibt.